© Schneeweiß-Arnoldstein, 7. Mai 2003
Unvereinbarkeit Katholizismus — Freimaurertum
E. s. v. AV Austria Innsbruck darf sich mit dem mutmaßlichen Fall einer ideologischen Zweigleisigkeit Katholizismus—Antikatholizismus (Freimaurerei) auseinandersetzen
Der Saalfeldener und in Innsbruck bei e. s. v. AIn corporierte CVer Dr. Philipp L. soll coram publico auf der Bude seine Zugehörigkeit zur Freimauer-Loge („Einigkeit in Frieden“) verkündet haben. Eine vom ho. Philistersenior erstattete Anzeige solle dem Verbindungsgericht vorliegen. Daraufhin wurde Philipp L. das „Pro-meritis-Band“ durch den BC verliehen!
Direkt per EMail darauf angesprochen, war von Philipp L. kein Dementi zu hören. Das für die Aufnahme in eine Freimaurer-Loge verblüffend geringe Alter dürfte zudem auf personelle Rekrutierungsnöte der idR antiklerikalen Logen schließen lassen.
Die Position der Katholischen Kirche ist bekannt: Klarstellend sei u.a. auf die Enzyklika „Humanum Genus“ S. H. Papst Leo XIII. hingewiesen, in der die Freimaurerei verurteilt wird. Konsequenz der Zugehörigkeit zu einer Loge sollte stets die Exkommunikation sein. Vorangehende Erklärungen der Katholischen Kirche:
Clement XII. In Eminenti, const. 24 Apr. 1738
Benedict XIV Providas, const. 18 May 1751
Pius VII Ecclesiam a Jesu Christo, const. 13 Sept. 1821
Leo XII Quo Graviora, const. 13 Mar. 1825
Pius VIII Traditi Humilitati, encyc. 24 May 1829
Gregory XVI Mirari Vos, encyc. 15 Aug. 1832
Pius IX Qui Pluribus, encyc. 9 Nov. 1846
Leo XIII Humanum Genus, encyc. 20 Apr. 1884
Leo XIII Dall' Alto Dell' Opostolico, Seggio, encyc.
Leo XIII Inimica Vos, encyc. 8 Dec. 1892
Leo XIII Custodi Di Quella Fede, encyc. 8 Dec. 1892
Deutlich betont wird dies vom Heiligen Stuhl zuletzt 1981 und 1983 mit der ausdrücklicher Erklärung, daß die Strafe der Exkommunikation weiterhin gültig ist, die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche somit nicht zugleich mit der zu einer Freimaurer-Loge möglich ist.
Was das Prinzip „Religio“ (= Römischer Katholizismus) im ÖCV noch bedeutet, wird sich anhand dieses wohl folgenden VG-Urteils zeigen.