Das Cartell

© Schneeweiß-Arnoldstein, 18. April 2002

Darlegung des geltenden Cartellrechts

Cbr. Thomas Klestil und das Cartellrecht

Cbr. Thomas Klestil ignoriert zwingendes Cartellrecht, mutmaßlicher Bruch des Prinzips Amititia

Die rechtliche Lage
Das Rechtssystem des Österreichischen Cartellverbandes sieht im Bereich des (Verbands-)Gerichtswesens eine (durch privatrechtliche Vereinbarung) rechtlich für jeden einzelnen Angehörigen einer CV-Verbindung zwingende (und für das Prinzip der Lebensfreundschaft auch sehr wesentliche) Bestimmung vor: Vor Einleitung einer Ehrenbeleidigungsklage (und Geltendmachung daraus abzuleitender Ansprüche wie Schadenersatz etc) gegen einen Cartell- bzw. Bundesbruder hat er die Pflicht, um eine ehrengerichtliche Schlichtung (beim Verbindungs- bzw. Landesehrengericht) einzukommen. Das Nichtbeachten dieser Verpflichtung kann als Bruch des Prinzips Amicitia gewertet werden, ist somit mit der impliziten Androhung des Ausschlusses aus der jeweiligen (Cartell-)Verbindung dementsprechend scharf sanktioniert. Erschwerend ist ein erhöhtes Ausmaß an Publizität, das von der — ohne zwingend vorgesehenes Schlichtungsverfahren eingereichte — Klage gegen einen Cartellbruder ausgeht. Wird diese Öffentlichkeitswirkung zudem aktiv betrieben und sieht dies der Beklagte dem Klagenden nicht nach, so kann nur aus schwerwiegenden Gründen von einer Dimissio (Entlassung aus der Verbindung) abgesehen werden.
Davon abgesehen kann der Beklagte diese privatrechtliche Vereinbarung gegen die bei öffentlichen Gerichten eingebrachte Klage einwenden. Präcedenzfälle für die rechtliche Bindung gab es zudem zB nach dem Zweiten Weltkrieg, als seitens der Verbindungen der Ausschlußgrund der Zugehörigkeit zu NS-Organisationen bei jedem einzelnen Cartellbruder geprüft wurde.
Betroffen von dieser Bestimmung des Cartellrechts sind alle Klagen, deren inhaltliche Grundlage eine mutmaßliche Ehrenminderung ist.
Andererseits hat der Kläger Anspruch darauf, daß das vereinbarte Schlichtungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen ist, daß er bei verbindungs- (bzw verbands-)gerichtlich festgestellter und nicht schlichtbarer Ehrenminderung die öffentlichen Gerichte anrufen kann. Zweck dieser Bestimmung ist somit auch die Vermeidung von Klagen bei öffentlichen Gerichten.

Der Sachverhalt
Und genau diese Bestimmungen hat Cbr. Thomas Klestil durch seine (bei einem öffentlichem Gericht eingebrachte) Klage gegen Cbr. Ernst Hofbauer gebrochen: Bis dato sind keine derartigen Schlichtungsanträge beim zuständigen Verbindungsgericht eingetroffen, die Klage bei einem öffentlichen Gericht nicht bloß eingereicht, sondern diese Tatsache offenbar auch über die Medien an die Öffentlichkeit gebracht. Zudem kann der zB in der „Kronenzeitung” transportierte Vorwurf, Cbr. Ernst Hofbauer habe Cbr. Thomas Klestil der Nötigung zur Tötung eines ungeborenen Kindes bezichtigt, vom Verfasser dieses Beitrages nicht nachvollzogen werden.

Mögliche Folgen
Der Ball liegt nun beim Verbindungsgericht Bajuvariae. Denkbar ist der verbindungsgerichtliche Auftrag zur Klagsrückziehung (nicht bloß Verfahrensunterbrechung), die eigenständige Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder (die rechtlich nächstliegende Variante) die Einleitung eines verbindungsgerichtlichen Verfahrens wegen des mutmaßlichen mehrfachen Prinzipienbruchs oder des ebensolchen Bruchs des Verbindungsrechts durch Cbr. Thomas Klestil.

G. Schneeweiß-Arnoldstein
Der Autor war langjähriges Mitglied
in Verband- und Verbindungsgerichten