Abrufbare Quellen zum DÖW:
„Die ‚letzte Stalinorgel‘?“ – Beitrag von Dozent Dr. Friedrich Romig zur linksextremen Natur des DÖW in: „Aula“, Nr. 6/92, S. 18–25
(PDF-Datei, rund 3,3 MB)
Siehe auch die Textwiedergabe unter:
„Die ‚letzte Stalinorgel‘?“ auf dieser Homepage
Urteil des Landesgerichts
zur Causa DÖW, 1997
(PDF-Datei, rund 9,5 MB)
Urteil des Oberlandesgerichts
zur Causa DÖW, 1998
(PDF-Datei, rund 5,3 MB)
Nach dem Abtritt von Dr. Wolfgang Neugebauer als „wissenschaftlicher Leiter“ des DÖW übernahm seine langjährige Mitarbeiterin und Stellvertreterin, Frau Dr. Brigitte Bailer-Galanda, seine Funktion. Sie ist eine vom Wissenschaftsministerium seit Jahrzehnten als „Naturalsubvention“ zur Dienstleistung ins DÖW auf Kosten des Steuerzahlers abgestellte Beamtin. Sie hat sich einen Namen gemacht durch solch umstrittene Publikationen wie „Ein teutsches Land. Die ‚rechte‘ Orientierung des Jörg Haider“ (Wien 1987) oder „Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus“ (Wien 1993), das gleich nach Erscheinen auf Verbreitungshindernisse stieß. In den letzten Jahren ist sie zusammen mit Neugebauer voll ins Holocaust-Geschäft eingestiegen, nachdem für das DÖW mit Widerstandsgeschichten kaum noch etwas zu holen war. Sie wurde stellvertretende Vorsitzende der „Historikerkommission“, welche durch maßlose Überschätzung der Zahl von überlebenden „Zwangsarbeitern“ oder aus ihren Wohnungen vertriebenen Juden für reichliche Geldflüsse sorgte, u. a. auch solche, die den Geschädigten nicht unmittelbar zugute kamen (Erpresseranwälte, IKG, JWC, JCC).
Nach einem Beitrag von Dozent Dr. Friedrich Romig
Auch unter neuer Leitung setzt das DÖW seine … tolle Tätigkeit fort. Klickt man bei Wikipedia das Stichwort „Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes“ an, so wird trotz des ausführlichen Kapitels über die „Geschichte des DÖW“ mit keinem Wort die massive Kritik an seiner … Tätigkeit erwähnt. Kein Wunder, der Eintrag in dieses Lexikon beruht im wesentlichen auf einer Eigeninformation des DÖW und ist vor sonst bei Wikipedia immer möglichen Ergänzungen, Verbesserungen und Richtigstellungen (vorläufig jedenfalls noch) „gesperrt“. Surft man enttäuscht zur Quelle des Wikipedia-Eintrags, der Website des DÖW, und linkt man sich bei der Rubrik „Neues von rechts ein“, wird man fündig. In einer eigenen Kolumne „Angriffe auf DÖW“ wird vom DÖW selbst die Frage gestellt: „Ist das DÖW eine ‚kommunistische Tarnorganisation‘, eine ‚Art Privat-Stasi‘ und/oder eine polypenartige Institution‘, die neben ‚linksextremer Subversion‘, ‚gesinnungsterroristischen Kampagnen‘ nicht zuletzt Geschichtsfälschungen und Geschichtsverdrehungen‘ ‚betreibt‘ – und das alles nicht etwa heimlich und verschwiegen, sondern sozusagen gerichtsbekannt?“ Und dann geht’s gleich weiter:
„Seit Mitte Juli 1998 die FPÖ-Abgeordneten Johann Ewald Stadler und Kollegen mit gleich mehreren parlamentarischen Anfragen, in denen das DÖW als ‚kommunistische Tarnorganisation‘ und der damalige wissenschaftliche Leiter des DÖW Wolfgang Neugebauer als ‚Denunziant‘ (jeweils mit dem Zusatz ‚laut Gerichtsurteil‘) bezeichnet wurden, den Anfang machten, taucht das ominöse Gerichtsurteil in rechtsextremen Periodika und Flugblättern immer wieder auf – verstärkt seit der Jahreswende 2004/05“. Doch, so meint das DÖW, „die manipulative Wiedergabe eines Gerichtsurteils wird auch durch ständige Wiederholung seit über sechs Jahren nicht origineller“
Nun wissen wir es also, die Gerichte haben nach achtjähriger Beschäftigung mit der Materie und dem Durchlauf durch alle Instanzen ein „ominöses“ Urteil gefällt!
Was ist in den Augen des DÖW so „ominös“ an den Urteilen der Gerichte? Nicht ganz logisch meint das DÖW, „bei den von Stadler und Kollegen als ‚Urteilssprüche‘ dargestellten Textpassagen handelt es sich auch nicht um Erkenntnisse des Gerichts; die angeführten Zitate wurden 1992 in der Aula veröffentlicht und von Wolfgang Neugebauer eingeklagt, wobei einzelne Passagen vom OLG Wien als straffrei bleibende Werturteile qualifiziert wurden“. Gut, aber warum ist dann das Urteil „ominös“? Und warum bleiben etwa so schwer ehrenrührige Vorwürfe straffrei, die Tätigkeit des DÖW und ihres „wissenschaftlichen Leiters“ seien in Summe „ein Gemisch aus Lüge, Fälschung und Denunziation“? Doch wohl nur, wenn die Vorwürfe den Tatsachen entsprechen und dies das Gericht in seiner Beweiswürdigung feststellt!
Nun, zuerst einmal verschweigt das DÖW, daß es sich nicht um wenige „einzelne Textpassagen“ handelt, sondern Neugebauer mit seiner Klage in 11 von insgesamt 12 inkriminierten „Passagen“ abgeblitzt ist! Lediglich in einem Punkt, der Behauptung, der Linksextremismus sei „ein eiterndes Geschwür, welches das Klima im Land vergifte“, sah das Gericht einen Wertungsexzess. Desinformieren durch Verschweigen?
Doch sehen wir uns die Begründungen an, mit denen die Gerichte die Klage abgeschmettert haben. In praktisch allen Punkten erkannten die Gerichte, daß die vom AULA-Autor gewählten Formulierungen auf „einer im wesentlichen richtig wiedergegebenen Tatsachenbasis beruhen“.
Das gilt sogar für den Vorwurf, der „wissenschaftliche Leiter“ und sein DÖW habe honorige Personen, Organisationen und Verbände „denunziert“ und ihnen verbotgesetzwidriges Verhalten unterstellt. … Verständlich, daß Dr. Neugebauer diesen schwer ehrenrührigen Vorwurf der Denunziation nicht auf sich sitzen lassen wollte und klagte. Und doch wies das Gericht seine Klage ab. Interessant die Begründung des Gerichts: Die „erhebliche Anzeigetätigkeit des DÖW, repräsentiert durch den Privatankläger … (stelle) eine ‚reale‘ Grundlage für die Wertung als ‚Denunziation‘ dar. Dies um so mehr angesichts des ebenfalls gerichtsbekannten Umstandes, daß trotz der immerhin für solche Anzeigen vorgesehen strafrechtlichen Beurteilung und Kontrolle durch mehrere Prüfungsinstanzen nur wenige von diesen Anzeigen zur Anklageerhebung und zu späteren Schuldsprüchen führen und bei der gegebenen Befassung mehrerer staatlicher Stellen mit Fug nicht angenommen werden kann, daß diese alle dem ‚rechten Lager‘ zuzuordnen und damit als ‚am rechten Auge blind‘ seien“. Und da behauptet das DÖW, die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Textpassagen als den Tatsachen entsprechend beruhten „nicht auf Erkenntnissen des Gerichts“! In einer eigenartigen Interpretation – wie man heute noch in „Neues von rechts“ anklicken kann! – beharrt der ehemalige „wissenschaftliche Leiter“ des DÖW steif und fest darauf „in keinem einzigen Punkt erfolgte der Freispruch aufgrund eines erbrachten Wahrheitsbeweises“. Nun, die Übereinstimmung von Aussagen und Urteilen mit den Tatsachen nennt man bekanntlich einen Wahrheitsbeweis. Die Leugnung der Beweiswürdigung des Gerichts war der Versuch, dem für das DÖW so verheerenden Urteilsspruch seine Bedeutung zu nehmen.
Ein besonderes Schmankerl stellt die Befassung des Gerichts mit dem von (damals Dozent, jetzt Professor) Willibald I. Holzer für das DÖW entwickelten Begriff des „Rechtsextremismus“ dar, auf den das DÖW ob seines angeblich „wissenschaftlichen Charakters“ besonders stolz ist …. Auch die neue „wissenschaftliche Leiterin“ des DÖW, Frau Hofrat Mag. rer. soc. oec., Dr. phil., Univ.-Doz. Brigitte Bailer-Galanda hat sich auf ihn bei ihrer Haiderschelte gestützt und sie tut es bis heute. Lesen wir, wie das Gericht diesen Begriff beurteilt:
„Aus dem darin (Anm.: gemeint ist das vom DÖW 1993 herausgegebene „Handbuch des Rechtsextremismus“) enthaltenen Kapitel ‚Rechtsextremismus – Konturen, Definitionsmerkmale und Erklärungsansätze‘, verfaßt von Willibald I. Holzer ergibt sich überzeugend die Schwammigkeit des Begriffs ‚Rechtsextremismus‘ hinsichtlich der Konturen und Begriffsmerkmale, sodaß … gerade die Verwendung des Begriffs ‚Rechtsextremismus‘ eine Möglichkeit ist, um politische Gegner zu brandmarken, politisch zur Seite zu schieben und aus der politischen Bedeutung und Geltung zu bringen. … eine derartige Schlußfolgerung erfolgt daher keineswegs aus dem Nichts oder aus dem luftleeren Raum, ihr liegen vielmehr konkrete Tatsachen zugrunde, …“. Mit diesem Schwammbegriff wird bis heute gegen Personen vorgegangen, vor allem auch durch gewisse „Edelfedern“ unter den Journalisten, die sich bei der Diffamierung von Personen oder Organisationen als „rechtsextrem“ auf das DÖW und das „Handbuch“ berufen und damit Zeugnis für ihre geistige und moralische Verwahrlosung ablegen.
Bislang hat das DÖW aus den gerichtlichen Erkenntnissen keine Folgerungen gezogen, sondern es leugnet ganz einfach, daß solche Erkenntnisse überhaupt vorliegen. Anders zahlreiche prominente Mitglieder. So haben in der Folge des Urteilsspruchs beispielsweise der Philosoph Prof. Dr. Rudolf Burger, die Historikerin Frau Prof. Dr. Walter-Klingenstein, der ehemalige Sekretär von Bundeskanzlers Raab, Prof. Dr. Robert Prantner, und zahlreiche andere anständige Persönlichkeiten sich vom DÖW distanziert und ihre Funktionen im Kuratorium niedergelegt.
Das Urteil hat dem DÖW moralisch das Genick gebrochen. Bedauerlich ist nur, daß Schulkinder noch immer mit Publikationen aus dem Hause des DÖW „versorgt“ oder in die von ihm organisierten Ausstellungen verbracht werden, in denen ihnen ein eigenartiges Geschichtsbild vorgesetzt wird.
Dokumentation/Zitat:
Die von Wikipedia nicht aufgenommene Ergänzung des Artikels: Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes.
Kritik am DÖW
Unter dem Titel „Die letzte Stalinorgel“ wurden in der AULA (Nr. 6/1992, S. 18–25), dem Organ der Freiheitlichen Akademiker, Gründung, Statuten, Aufgaben, Tätigkeit, Einflüsse, Förderer, Leitung, Kuratorium. Mitarbeiter, Querverbindungen und Hintermänner des DÖW einer eingehenden Analyse unterzogen. Sie kam zu dem Schluß, daß sich beim DÖW um eine „kommunistische Tarnorganisation“ handelt, die als „Zentralstelle linker Wühlarbeit“ anzusehen sei, durch die „das politische und moralische Klima im Lande vergiftet“ werde. Mit Hilfe von „Geschichtslügen und –Fälschungen“ werde ein falsches Bild über den Widerstand Österreichs gegen den Nationalsozialismus verbreitet und beispielsweise unter Anwendung „pseudowissenschaftlichen Methoden und Tricks“ „der heldenhafte, verzweifelte und zuletzt auch erfolglose Widerstand des Dollfuß/Schuschnigg-Regimes (gegen den Nationalsozialismus) einfach vom Tisch gewischt“. Der vom DÖW ausgeübte „Gesinnungs- und Meinungsterror“ versuche jeden Widerstand von rechtskonservativer Seite gegen „die marxistische kulturell-ideologische Hegemonie“ zu brechen und scheue dabei auch vor einer umfassenden „Denunziationstätigkeit“ nicht zurück. Durch eine maßlose Erweiterung des Rechtsextremismus-Begriffes sei es dem DÖW nicht nur gelungen, Kirche und Papst unter Rechtsextremismusverdacht zu stellen, sondern sogar der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ) und ihrer Anhängerschaft „Rechtsextremismus“ vorzuwerfen.
Die vom damaligen „wissenschaftlichen Leiter“ des DÖW eingebrachte Privatanklage gegen diese Analyse endete nach einem 8jährigen, alle Instanzen durchlaufenden Prozeß mit einer Niederlage des Privatankägers in 11 von 12 Punkten (siehe Urteil des LG f. Strafsachen Wien, Hv 7.899/92/95 v. 29. April 1997 und OLG Wien, 18 Bs 384/97). „Ausgehend von der durch den (Anm.: AULA-) Artikel vermittelten Tatsachengrundlage und diese durch eigene Feststellungen über die Inhalte der Publikationen des DÖW und seinen weiteren Aktivitäten ergänzend kam das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, daß … die inkriminierten Textstellen (Anm. für die der Freispruch erfolgt ist) auf im wesentlichen richtig wiedergegebener Tatsachengrundlage“ beruhen (OLG, S. 7). Insbesondere aus dem vom DÖW zur Denunziation rechtskonservativer Vertreter benutzten und von Willibald I. Holzer ausgearbeiteten Rechtsextremismusbegriff, seinen Konturen, Definitionsmerkmalen und Erklärungsansätzen, ergab sich für das Gericht „überzeugend die Schwammigkeit dieses Begriffs“ und aus eben dieser Schwammigkeit die Möglichkeit, „politische Gegner zu brandmarken, politisch zur Seite zu schieben und aus der politischen Bedeutung und Geltung zu bringen“ (LG, S. 30). Auch der inkriminierte Vorwurf, die Tätigkeit des DÖW bestünde in Summe aus einem „Gemisch aus Lüge, Fälschung und Denunziation“, stellte sich für das Gericht „als bloße Wertung der im Artikel aufbereiteten – und unbestritten gebliebenen – Sachverhaltsgrundlage über das Agieren des DÖW dar, die der Beurteilung der inkriminierten Vorwürfe ohne weiteres zugrundezulegen ist“ (OLG, S. 16).
Sowohl die im Artikel angeführten Tatsachen wie das Urteil der Gerichte führten in der Folge zu heftigen öffentlichen und parlamentarischen Auseinandersetzungen, die bis heute andauern.
--- Zitatende --